Informationen zur Kommunalen Wärmeplanung in Birkenwerder
Aktuell sucht die Gemeinde ein Ingenieurbüro zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung. Was das bedeutet und welche Auswirkungen der kommunale Wärmeplan auf Birkenwerder haben wird.
Am 1. Januar 2024 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, zusammen mit dem sogenannten Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Kraft getreten. Beide Gesetze sollen zusammenarbeiten und dazu beitragen, die angestrebte Klimaneutralität 2045 zu erreichen. Während das Heizungsgesetz vorerst nur Neubauten in Neubaugebieten betrifft, ist die Gültigkeit in Bestandsgebieten an die kommunale Wärmeplanung des WPG gekoppelt. Das Ziel sind klimaneutrale Städte und Gemeinden bis 2045. Nach einem Beschluss der Gemeindevertretung hat die Verwaltung Birkenwerder beim Bund Fördermittelgelder für eine Wärmeplanung beantragt. Nach der Bewilligung im September wurde nun eine Ausschreibung veröffentlicht auf der Suche nach einem Ingenieurbüro, das die kommunale Wärmeplanung durchführt.
Was genau ist eine kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung untersucht, in welchen Gebieten welche Form der Wärmeversorgung die wirtschaftlichste ist. Es ist ein Prozess, an dessen Ende Birkenwerder einen strategischen Plan erhält. Dieser ist auf Birkenwerders gemeindeeigene Grundvoraussetzungen zugeschnitten und zeigt, was in unserem Ort in puncto Wärmegewinnung mit Hilfe erneuerbarer Energien möglich wäre. Das könnte von dezentralen Lösungen bis zu Wärmenetzen in festgelegten Quartieren oder der ganzen Ortschaft reichen. Die Wärmeplanung soll Anwohnern, Gewerbetreibenden und Energieversorgungsunternehmen Planungssicherheit geben, mit welcher Wärmeversorgung sie in Zukunft rechnen können. Nach Fertigstellung des Wärmeplans wurde noch nichts umgesetzt, aber es wurde ein grundlegender Strategieplan entwickelt, an dessen Maßnahmen man sich entlangarbeiten sollte.
Bis wann wird die kommunale Wärmeplanung vorliegen?
Die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung wird im Idealfall ein Jahr in Anspruch nehmen. Sobald die Gemeinde Birkenwerder die Planung an ein Ingenieurbüro vergeben hat, werden die BürgerInnen zum weiteren Zeitplan informiert, denn die Bürgerbeteiligung ist bei der Erstellung des Kommunalen Wärmeplans von großer Bedeutung. Für alle Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die deutschlandweite Frist für die Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung der 30.06.2028. Mit der frühzeitigen Wärmeplanung zeigt unsere Gemeinde somit auch frühzeitig auf, wohin die Reise gehen kann und bietet so eine frühzeitige Informationsgrundlage.
Was bedeutet das für mich als Eigentümer?
Wichtig zu wissen ist hierbei: Es resultieren daraus für die BürgerInnen keine früheren Fristen in Bezug auf die Pflicht zum Einbau einer Heizung, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Wenn eine Kommune schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist einen Wärmeplan vorlegt, ändert sich erstmal gar nichts. Die Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich, d.h. sie begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die planende Kommune legt sich damit auch nicht fest, bestimmte Energieinfrastrukturen zu bauen oder zu betreiben. Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Wärmeplanung aber etwa bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Sie kann dann Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiete durch Satzung rechtsverbindlich ausweisen und erst nach der Ausweisung gelten die Vorgaben des GEG zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien beim Heizen (siehe www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/Waermeplanung/faq-waermeplanung-wpg.html). Für bestehende Heizungen, die jünger als 30 Jahre alt sind, gibt es keine Pflicht zum Austausch. Diese können weiterbetrieben und dürfen auch repariert werden. Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis 31. Dezember 2044 mit bis zu 100% fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es Übergangslösungen. So kann zum Beispiel erst einmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Hier gibt es Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65% Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65% Erneuerbarer Energie umgestellt werden. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre. Die Regelungen des GEG zur Verschränkung mit der Wärmeplanung sollen es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an der Wärmeplanung zu orientieren.
Weitere Informationen zu der Kommunalen Wärmeplanung und zu Förderungen beim Heizungstausch finden Sie auf: www.energiewechsel.de